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Gerichtliche Geldauflagen und Bußgelder

Die DLRG Kronach ist Teil der größten Wasserrettungsorganisation der Welt. Wie wichtig die Arbeit der DLRG in Kronach ist, zeigt die Tatsache, dass Bayern seit Jahren das Bundesland mit den meisten Ertrinkungstoten ist.

Unsere Kernaufgabe ist die Bekämpfung des Ertrinkungstodes. Dies erreichen wir, indem wir z.B. Kindern und Erwachsenen das Schwimmen und Retten beibringen oder die Bevölkerung über Gefahren im und am Wasser aufklären. Und unsere ehrenamtlichen Retter leisten jährlich rund 5.200 Einsatz-Stunden.

Die DLRG bekommt durch Rechtsentscheide Bußgelder zugewiesen. Dafür sind wir sehr dankbar, denn wir können unsere gemeinnützigen Aufgaben nur mit Hilfe von Spenden und Zuweisungen erfüllen.

Die DLRG Kronach ist vom Finanzamt Coburg (StNr. 212/107/80146) von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Wir senden Ihnen gerne vorgedruckte Überweisungsträger für Ihre Zuweisung, Klebeetiketten mit der Adresse unserer Organisation und weiteres Informationsmaterial zu. Selbstverständlich erstellen wir für Geldauflagen keine Zuwendungsbescheinigung. Vielmehr informieren wir Sie sofort über den Geldeingang.

Bei Geldauflagen legen Sie bitte folgende Daten zugrunde

     Empfänger:
     Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
     Kreisverband Kronach e.V.
     Gottfried-Neukam-Str. 25
     96317 Kronach

     Unser Konto für den Empfang von Geldauflagen:
     IBAN: DE81 7715 0000 0240 0059 59
     Bank: Sparkasse Kulmbach-Kronach (BYLADEM1KU)

 

Hinweise für Zahlungspflichtige

Sie haben von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft die Auflage erhalten, an die DLRG Kronach eine Zahlung zu überweisen? Auch wenn diese Zahlung nicht ganz freiwillig erfolgt, danken wir Ihnen recht herzlich, denn diese Geldauflage wird zur Erfüllung unserer gemeinnützigen Aufgaben eingesetzt.

Bitte leisten Sie Ihre Zahlung nur auf unser Konto DE81 7715 0000 0240 0059 59 bei der Sparkasse Kulmbach-Kronach (BYLADEM1KU) 

Bitte beachten Sie:

  • dass bei der Zahlung unbedingt das Aktenzeichen des Gerichtes anzugeben ist. Nur so kann Ihre Zahlung zugeordnet und dem Gericht bestätigt werden
  • dass wir für solche Zahlungen keine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) ausstellen dürfen
  • dass wir nicht über Ratenzahlungen oder Fristverlängerungen entscheiden dürfen. Bitte wenden Sie sich dafür an das zuständige Gericht.  

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